Die Kurzantwort
Ab 80 bzw. 100 cm Stammumfang
In Baumschutzgebieten braucht es ab mehr als 80 cm Stammumfang eine Bewilligung. Mit der Teilrevision «Baumerhalt» gilt künftig im ganzen Stadtgebiet: ab 100 cm Stammumfang, gemessen 1 m über Boden.
Wann eine Bewilligung nötig ist
- Baumschutzgebiete: Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (Art. 11a BZO).
- Ganzes Stadtgebiet: Die Teilrevision «Baumerhalt» hat der Stadtrat am 15. April 2026 beschlossen und an den Gemeinderat überwiesen. Sie verlangt eine Bewilligung ab 100 cm Stammumfang, ausgenommen Wald und in der Regel der Strassenraum. Bei Baugesuchen wird sie bereits angewendet.
- Mehrstämmige Bäume: wenn ein Stamm über 80 cm misst oder die zwei dicksten Stämme zusammen über 120 cm.
- Ersatzbäume: Ein angeordneter Ersatzbaum ist unabhängig von seiner Grösse geschützt.
Daneben können Bäume über einen Umgebungsplan einer Baubewilligung, über Inventare oder privatrechtlich geschützt sein.
Wann die Stadt eine Fällung bewilligt
Die Stadt nennt vier Gründe, von denen mindestens einer erfüllt sein muss:
- Der Baum hat seine natürliche Altersgrenze erreicht.
- Die Sicherheit ist gefährdet.
- Die normale Nutzung des Grundstücks wird übermässig erschwert.
- Die Fällung ist als Pflegemassnahme für einen wertvollen Baumbestand nötig.
So läuft das Fällgesuch
- Abklären: Stammumfang messen und prüfen, ob der Baum in einem Baumschutzgebiet steht. Das machen wir bei der Besichtigung.
- Gesuch einreichen: Über das kantonale Portal eBaugesucheZH mit Formular und Merkblatt der Stadt.
- Warten: Die Bearbeitung dauert laut Stadt einige Wochen. Gegen den Entscheid ist eine Einsprache möglich.
- Fällen und ersetzen: Nach der Bewilligung wird gefällt und der Ersatzbaum gepflanzt.
Ersatzpflanzung: Pflicht
Für einen bewilligt gefällten Baum muss ein Ersatzbaum auf demselben Grundstück gepflanzt werden, nicht zwingend an derselben Stelle. Er soll standortgerecht und klimaangepasst sein, idealerweise einheimisch. Die Stadt kontrolliert die Pflanzung und nach zwei bis fünf Jahren noch einmal. Stirbt der Ersatzbaum, muss er ersetzt werden. Förderbeiträge gibt es dafür nicht, weil nur freiwillige Begrünungen gefördert werden.
Brutzeit und Sturmschäden
Vogelnester sind geschützt. Im Frühling und Sommer kontrollieren wir Bäume und Hecken deshalb vor jedem Eingriff. Grössere Fällungen planen wir wenn möglich im Herbst und Winter.
Nach einem Sturm gilt: Bereich absperren, Abstand halten und uns anrufen. Ob ein beschädigter Baum gefällt werden muss und ob dafür ein Gesuch nötig ist, klären wir vor Ort. Mehr zu Sturmschäden
Wir klären das für Sie
Bei der kostenlosen Besichtigung messen wir den Baum, prüfen die Lage und sagen Ihnen, ob eine Bewilligung nötig ist. Danach erhalten Sie innert 3 Tagen eine Offerte für Fällung, Wurzelstock, Abtransport und Ersatzpflanzung. Zur Baumfällung






